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Kindesunterhalt für Studenten

Wieviel Unterhalt können Studenten beanspruchen

Wie im übrigen Unterhaltsrecht hängt auch bei Studenten sowohl das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs überhaupt wie auch dessen Höhe von vielen Voraussetzungen ab, da der Gesetzgeber im Unterhaltsrecht nur sehr allgemeine Regelungen trifft, um damit eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermöglichen. Ein konkreter, für alle Fälle gültiger Unterhaltsbetrag läßt sich daher nicht nennen. Es gibt jedoch einige grundlegende Regelungen, die zur Orientierung dienen können.

Unterhaltsbedarf

Der Unterhaltsbedarf eines Studenten unterscheidet sich danach, ob dieser noch im Elternhaus wohnt oder einen eigenen Hausstand hat:
  • Bei Studenten mit eigener Wohnung wird entsprechend der Düsseldorfer Tabelle in der Regel auf eine einkommensabhängige Ermittlung verzichtet und pauschal ein Betrag von € 735,00.- zugrundegelegt.
  • Wohnt der Student dagegen noch zuhause bei den Eltern wird der Unterhaltsbedarf konkret auf Basis des zusammengerechneten Nettoeinkommens beider Elternteile ermittelt und zwar anhand der Düsseldorfer Tabelle, 4. Altersstufe. Für diesen Unterhaltsbedarf haften die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen.
    Eltern können ihrem Kind trotz Volljährigkeit - gerade in beengteren wirtschaftlichen Verhältnissen - auch durchaus vorschreiben, daß es weiterhin zuhause wohnen soll und Unterhalt durch Gewährung von Kost und Logis (Naturalunterhalt) zzgl. eines Taschengelds erhält; dieses kann sich nur dann dagegen wehren, wenn es nachweist, daß diese elterliche Entscheidung auf seine Belange nicht ausreichend Rücksicht nimmt. Allein der Wunsch nach einer eigenen Wohnung und Lösung vom Elternhaus reicht hierfür nicht aus, wohl aber Gründe wie ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen Eltern und Kind oder die Zuweisung eines entfernten Studienortes mit einer täglichen Fahrzeit von 3 Stunden.

Was zum Unterhaltsbedarf noch dazu kommt:

  • Kosten für Krankenversicherung/Pflegeversicherung

Was der Student sich auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muß :

  • Kindergeld. Mit einem eigenen Hausstand hat er aber Anspruch darauf, daß ihm die Eltern dieses überlassen, da es zur Bestreitung seines Lebensunterhalts dient. Wohnt der Student noch bei den Eltern können diese aber umgekehrt fordern, daß er einen Teil davon als Kostgeld für Kost und Logis abgibt.
  • Ausbildungsvergütung
  • BaFöG-Leistungen, auch darlehnsweise
  • Stipendien
  • Halbwaisenrente
  • eigenes Einkommen aus Kapitalerträgen. Da der Student zum zügigen Absolvieren seiner Ausbildung und damit nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, wird Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nur nach Billigkeit angerechnet. Als Orientierung kann gelten, daß eine Berücksichtigung von den Gerichten um so eher stattfindet, je umfangreicher die Tätigkeit ist, da dann mit einer Verlängerung der Studienzeit und damit ggf. auch der elterlichen Unterhaltsverpflichtung zu rechnen ist.
Abgesehen von seinem Einkommen muß der Student auch sein Vermögen, mit Ausnahme eines gewissen Notgroschens, für seinen Unterhalt verwerten, bevor er Ansprüche gegen die Eltern durchsetzen kann.

Wann Eltern nicht zahlen müssen

Ein minderjähriges Kind ist auf die Eltern angewiesen, da es selbst für seinen Lebensunterhalt noch nicht sorgen kann; es hat daher in jedem Fall Unterhaltsansprüche gegen die Eltern. Ein volljähriges Kind muß dagegen grundsätzlich für seinen Unterhalt selbst sorgen. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme, den sog. Ausbildungsunterhalt. Eltern schulden dem Kind auch die Finanzierung einer angemessenen Schul- und ersten Berufsausbildung. Was im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes. Umgekehrt trifft das Kind die Pflicht, seine Ausbildung planvoll, zielstrebig und ernsthaft voranzutreiben und dies gegenüber den Eltern auch durch die entsprechenden Leistungsnachweise zu belegen. Unter diesen Umständen haben daher auch Studenten Unterhaltsansprüche für die Zeit des Studiums sowie einer gewissen Übergangsfrist von in etwa 3 Monaten nach Abschluß der Ausbildung. Außerhalb dieser Zeiten besteht grds. kein Unterhaltsanspruch, das Kind muß den eigenen Unterhalt etwa durch Erwerbstätigkeit selbst decken. Dies betrifft z.B.

  • Wehr/Zivildienst
  • längere Wartezeiten bis zur Erlangung eines Studienplatzes
  • Parkstudium, das mit dem gewünschten Studiengang nicht in Verbindung steht
  • Studium nicht berufsqualifizierender Nebenfächer
  • nicht in der Berufsausbildung vorgeschriebene Praktika
  • Promotion, es sei denn es handelt sich um den üblichen Abschluß des Studiengangs
Gerichte haben eine elterliche Unterhaltspflicht außerdem in verschiedenen Fällen verneint, wenn die Ausbildung nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit verfolgt oder als erste Berufsausbildung anzusehen ist. Dies gilt etwa für
  • Studienwechsel nach einer gewissen Orientierungsphase (in etwa bis zum Abschluß des 2. Semesters) ohne sachlichen Grund
  • Langzeitstudium ohne sachlichen Grund, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, familiär bedingte Erschwerungen
  • weitere Berufsausbildung nach Erreichung eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Eine zweite Berufsausbildung müssen Eltern - außer wenn dies zwischen Eltern und Kind so abgesprochen war - in der Regel nur dann durch Weiterbildungsunterhalt finanzieren, wenn die erste abgeschlossene Berufsausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entsprach und zwischen den beiden Ausbildungen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Hierzu besteht eine umfangreiche Einzelfallrechtsprechung.
Nicht zahlen müssen die Eltern selbstverständlich auch immer dann, wenn sie leistungsunfähig sind, d.h. ihr Einkommen dazu nicht ausreicht. Der Selbstbehalt der Eltern beträgt insoweit mindestens € 1.300.-