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Grosseltern haften für ihre Enkel

Wenn Eltern nicht zahlen können, müssen ersatzweise Großeltern einspringen

Ein unterhaltsbedürftiges Kind hat zunächst einmal Anspruch auf Kindesunterhalt gegen seine eigenen Eltern. Wenn diese aber wegen

  • Leistungsunfähigkeit, d.h. mangels ausreichenden Einkommens oder
  • Rechtsverfolgungsschwierigkeiten, d.h. wenn die Rechtsverfolgung ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, (z.B. weil der Aufenthaltsort eines Elternteils unbekannt ist)
ausfallen, können unter Umständen auch Großeltern herangezogen werden (sog. Ersatzhaftung der Großeltern).

Die Haftung für den Kindesunterhalt wird dabei grds. auf alle vier Großelternteile eines Kindes verteilt. Wenn also der Vater des Kindes nicht zahlt, so müssen nicht lediglich dessen Eltern, die Großeltern väterlicherseits, einspringen, sondern es haften alle vier Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits gemeinsam.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich, da es sich bei dem Unterhaltsanspruch gegen Großeltern immer nur um eine Ersatzhaftung für die eigentlich vorrangig verpflichteten Eltern handelt, auch weiterhin nach den Einkommensverhältnissen der Eltern. Wenn die Eltern also wegen geringen Einkommens nicht zahlen können, hat das Kind demzufolge selbst dann nur Anspruch auf den Mindestkindesunterhalt, wenn die Großeltern sehr wohlhabend sind. Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen müssen die Großeltern daher nur Auskunft erteilen, damit geprüft werden kann, ob sie leistungsfähig sind und um die Haftungsverteilung der 4 Großelternteile untereinander eben entsprechend den Einkommensverhältnissen zu ermitteln.

Im Gegensatz zu den Eltern unterliegen Großeltern auch nicht der verschärften Unterhaltsverpflichtung für ihre Enkel. Ihnen wird ein höherer Selbstbehalt (meist ca. € 1.400,00.- zuzüglich der Hälfe des darüber hinausgehenden Einkommens und € 1.100,00.- zuzüglich der Hälfe des darüber hinausgehenden Einkommens für den Ehegatten) von ihrem Einkommen belassen und sie sind selbstverständlich auch nicht verpflichtet, einen Nebenjob aufnehmen, wenn ihre Rente zu niedrig ist um Kindesunterhalt zu bezahlen. In der Praxis ist eine Unterhaltsverpflichtung bei Großelternpaaren, die bereits Rente beziehen daher selten, weil die Selbstbehalte von mindestens € 2.500,00.- in den meisten Fällen nicht überschritten werden.

Grundsätzlich können Unterhaltszahlungen immer erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt wurde, d.h. in dem er entweder zur Unterhaltszahlung oder zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zwecks Errechnung von Unterhaltsansprüchen aufgefordert wurde. Ausnahmsweise kann aber auch rückständiger Unterhalt für die Vergangenheit, also vor einer solchen Aufforderung verlangt werden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind aus rechtlichen Gründen gehindert war, den Anspruch vorher geltend zu machen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Vaterschaft eines Kindes noch ungeklärt war, weil der nichteheliche Vater die Vaterschaft noch nicht anerkannt bzw. das Gericht hierüber noch nicht entschieden hat. Solange noch nicht feststeht, wer der rechtliche Vater des Kindes ist, steht zwangsläufig auch noch nicht fest, wer dessen Großeltern väterlicherseits sind, so daß das Kind Unterhaltsansprüche nicht geltend machen kann. Diese rückwirkende Verpflichtung zum Kindesunterhalt kann sich bis zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, maximal bis 01.07.1998, an dem die Geltendmachung rückständigen Unterhalts neugeregelt wurde, erstrecken.

Die gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Verwandten ist im übrigen keine Einbahnstraße, sondern besteht selbstverständlich in beide Richtungen : Auch Großeltern können umgekehrt von ihren Enkeln Unterhalt verlangen, wenn sie bedürftig sind und die vorrangig verpflichteten Kinder der Großeltern (Eltern des Kindes) nicht leistungsfähig sind.