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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich dient dazu, die von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung und Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auszugleichen.

Ehegatten können während der Ehe sowohl entsprechende gesetzliche als auch private Rentenanwartschaften erworben haben.

  • Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung werden überwiegend durch abgeführte Rentenbeiträge, z.B. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit, aber auch beitragsfrei, etwa durch Kindererziehungszeiten, erworben.
  • Private Rentenanwartschaften können aufgrund einer betrieblichen Altersversorgungszusage bestehen oder durch einen privaten Rentenversicherungsvertrag (z.B. Verträge über eine Riester-Rente oder Rürup-Rente) erworben werden, der dann mit den erworbenen Anwartschaften ebenfalls in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
Ausgleichspflichtig sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich wird berechnet vom Monatsanfang des Eheschließungsmonats bis zum Monatsletzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages.

Beispiel: Hochzeit am 25.05.1990, Zustellung des Scheidungsantrages am 13.07.2005
Ehezeit: 01.05.1990 bis 30.06.2005

Nach Ende dieser Ehezeit - ggf. auch während der Dauer eines langen streitigen Scheidungsverfahrens - erworbene Rentenanwartschaften sind nicht mehr ausgleichspflichtig.

Der Versorgungsausgleich wird auch dann durchgeführt, wenn einer oder beide Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung bereits eine Altersversorgung beziehen.