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Rechtsmittelverzicht

Das Gesetz gewährt Prozessparteien in vielen Fällen die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung mit Rechtsmitteln anzugreifen, wenn sie mit dem Urteil (im Familienrecht Beschluß genannt) nicht einverstanden sind. Rechtsmittel sind etwa die Berufung (im Familienrecht Beschwerde genannt) oder die Revision, die dazu führen, daß der Prozess vor einem höheren Gericht des Instanzenzuges fortgeführt wird und dieses Gericht einen neuen Beschluß fällt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Einlegung eines Rechtsmittels jedoch an Rechtsmittelfristen gebunden; in der Regel betragen diese 1 Monat gerechnet ab Zustellung des schriftlichen Beschlusses an die Parteien.

Erst wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird eine Entscheidung daher rechtskräftig und bindend für die Parteien.

Sind Parteien jedoch umgekehrt mit der Gerichtsentscheidung einverstanden und beabsichtigen daher keine Einlegung von Rechtsmitteln - wie dies häufig etwa bei Scheidungsbeschlüssen der Fall ist - so können sie die Rechtskraft der Entscheidung auch schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist herbeiführen, indem sie schon im Scheidungstermin einen Verzicht auf Rechtsmittel erklären. Durch die Erklärung des Rechtsmittelverzichts wird der Beschluß auf der Stelle rechtskräftig und die Parteien sind sofort geschieden.

Die Erklärung auf Rechtsmittel zu verzichten kann in Verfahren, für die Anwaltszwang besteht, in der Verhandlung wirksam nur durch einen Anwalt abgegeben werden.