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Unzumutbare Härte

Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte führt dazu, daß ausnahmsweise das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr nicht eingehalten werden muß, sondern sofort nach der Trennung Antrag auf Ehescheidung gestellt werden kann.

Dabei muß die unzumutbare Härte gerade in der Person des anderen Ehegatten vorliegen, d.h. Härten, die sich etwa aus allgemein schwierigen Umständen der Ehe oder der Trennung herleiten, sind nicht maßgeblich. Nur wenn diese Härte in der Person des anderen Ehegatten nach Überzeugung des Gerichts zudem so schwer wiegt, daß dem Ehegatten ausnahmsweise das Abwarten des Trennungsjahres und der Fortbestand der Ehe in dieser begrenzten Zeit selbst nur noch „der Form halber“ nicht mehr zugemutet werden kann, wird es einem Scheidungsbegehren vor Ablauf des Trennungsjahres stattgeben.

Bislang wurde eine unzumutbare Härte von den Gerichten hauptsächlich im Falle von erheblichen Gewalttätigkeiten eines Ehegatten - häufig in Verbindung mit Alkohol- oder Suchtproblemen - gegen den anderen Ehepartner oder die Kinder angenommen. Auch in Fällen, in denen die Ehefrau ein Kind von einem Dritten erwartet oder der andere Ehepartner in eine gleichgeschlechtliche Beziehung gewechselt ist, haben Gerichte eine unzumutbare Härte bestätigt.