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Härteklausel

Ausnahmsweise kann ein scheidungsunwilliger Ehegatte eine Scheidung - trotz nachgewiesenem Scheitern der Ehe - für einen gewissen Zeitraum verhindern, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kindern notwendig ist oder die Scheidung für den Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung ausnahmsweise geboten erscheint.

Hinsichtlich der Kinderschutzklausel kommen vor allem psychische Gründe in der Person des Kindes in Betracht, wenn dieses durch die Scheidung seelisch so stark beeinträchtigt würde, daß das Kindeswohl gefährdet erscheint. Dies ist insbesondere bei Suizidgefährdung des Kindes der Fall.

Die Ehegattenschutzklausel kann nur bei Vorliegen objektiv außergewöhnlicher Umstände einen zeitlich begrenzten weiteren Bestandsschutz für die Ehe gewähren. Häufiger auftretende Fallkonstellationen wie

  • lange Ehedauer
  • hohes Alter eines Ehegatten
  • Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, selbst wenn infolge der Scheidung Nachteile drohen
  • drohende Abschiebung eines ausländischen Ehegatten
  • religiöse Überzeugung von der Unauflöslichkeit der Ehe
  • wirtschaftliche Interessen, wie z.B. ein durch die Scheidung drohender finanzieller und sozialer Abstieg
allein reichen in der Regel nicht aus.

Dagegen wurde von Gerichten bei existenzbedrohenden schweren Erkrankungen oder Gesundheitsgefährdung, insbesondere bei nachgewiesener Suizidgefährdung des ablehnenden Ehepartners, eine schwere Härte angenommen. Vom erkrankten Ehegatten kann allerdings verlangt werden, daß er zumutbare und erfolgversprechende Therapiemöglichkeiten nutzt.

Die Berufung auf einen Härtefall scheidet jedoch aus, wenn der scheidungsunwillige Ehegatte seinerseits die erforderliche eheliche Solidarität vermissen lässt; insbesondere wenn er selbst nicht zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit wäre, wird eine schwere Härte selten feststellbar sein.