Getrenntleben in der Ehewohnung
Grundsätzlich gelten beim Getrenntleben in der Ehewohnung die gleichen Voraussetzungen wie beim Getrenntleben in getrennten Wohnungen, d.h. jeder Ehegatte muß innerhalb der Ehewohnung seinen eigenen Haushalt führen und darf keine Versorgungsleistungen für den anderen Ehegatten mehr erbringen. Dazu reicht es nicht aus, daß ein Ehegatte aus dem ehelichen Schlafzimmer in ein anderes Zimmer umzieht und keine intimen Kontakte mehr stattfinden. Es muß dem Gericht vielmehr glaubhaft dargelegt werden, daß jeder Ehegatte in seinen eigenen Räumen auch für sich allein putzt, kocht, wäscht, einkauft etc.
Von der Einhaltung des Trennungsjahres überzeugt sich das Gericht im Scheidungstermin durch Befragung der Eheleute. Soweit Parteien angeben, die gesamte Trennungszeit oder den überwiegenden Teil des Trennungsjahres innerhalb der Ehewohnung getrennt gelebt zu haben, muß mit konkreten Nachfragen des Gerichts hierzu gerechnet werden. Machen die Ehegatten dann im Rahmen der Befragung nicht die bereits im Scheidungsantrag durch den Anwalt wahrheitsgemäß vorgetragenen Angaben, kann dies dazu führen, daß das Gericht nicht von einem mindestens einjährigen Getrenntleben überzeugt werden kann. Dies hat zur Folge, daß das Scheidungsbegehren mangels Nachweises der Scheidungsvoraussetzungen kostenpflichtig abgewiesen werden wird.