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Vereinbarungen zum Ehenamensrecht

Regelungen gegen Weitergabe von „erheirateten“ Namen möglich

Während früher die Weitergabe eines durch Heirat erworbenen Ehenamens an einen neuen Ehegatten rechtlich nicht zulässig war, hat sich dies seit der Neuregelung des Ehenamensrechts 2005 geändert. Seither gilt nun : Ehegatten können auch einen Namen als neuen Ehenamen wählen, den ein Ehepartner aus einer früheren Ehe mitgebracht hat.

Beispiel : Monika Müller heiratet zunächst Bert von Beckerbill und trägt daher den Ehenamen Monika von Beckerbill. Die Ehe wird geschieden. Nunmehr heiratet Monika den Kurt König. Nach der alten Rechtslage konnten Monika und Kurt nur wählen, ob sie entweder den Namen von Kurt, also König, oder den Geburtsnamen von Monika, also Müller, als gemeinsamen Ehenamen führen wollen. Den Namen von Monika aus deren erster Ehe, also von Beckerbill, durften sie nicht wählen. Seit der Neuregelung haben Monika und Kurt die Wahl, ob sie entweder den Namen von Kurt, also König, oder den Geburtsnamen von Monika, also Müller, oder aber den Ehenamen von Monika, also von Beckerbill, als gemeinsamen Ehenamen führen wollen.

Menschen, die besonders attraktive Namen tragen, wollen eine solche „Namensverschleppung“ ihres Namens nach einer Scheidung in eine neue Ehe aufgrund der gesetzlichen Neuregelung jedoch häufig verhindern. Insbesondere Familien mit Adelsnamen oder anderen besonders traditionsreichen oder bekannten Namen befürchten eine Kommerzialisierung ihres Namens, da schon bisher für den Erwerb eines solchen Namens (meist durch Adoption) eine erhebliche Nachfrage von Personen bestand, die sich dadurch z.B. gesellschaftliche und geschäftliche Vorteile erhoffen. Um solchen Befürchtungen entgegenzutreten werden daher im Rahmen eines Ehevertrages auch Vereinbarungen getroffen, wonach der andere Ehegatte sich verpflichtet, nach einer Scheidung wieder seinen alten Namen (in der Regel den Geburtsnamen) anzunehmen. Ob derartige Regelungen über das Namensrecht allerdings zulässig und im Zweifelsfall vor Gericht auch durchsetzbar sind, war umstritten.

Der Bundesgerichtshof hat dazu am 06.02.08 geurteilt, daß eine Vereinbarung über das Namensrecht nicht generell als sittenwidrig einzustufen sei.

Im entschiedenen Fall hatten die Eheleute bei der Heirat den Namen der Frau als gemeinsamen Ehenamen gewählt, weil unter deren Namen ein bekanntes Unternehmen geführt wurde. Der Ehemann hatte sich in einem Ehevertrag unter anderem verpflichtet, im Fall der Beendigung der Ehe den Namen der Ehefrau wieder abzulegen. Nach der Scheidung der Ehe weigerte er sich jedoch, eine entsprechende Erklärung vor dem Standesamt abzugeben und seinen Namen zu ändern, weil die entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag seiner Auffassung nach unzulässig sei.

Der BGH urteilte dagegen, daß das verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht eines Ehegatten, der seinen Namen durch die Eheschließung erworben hat, ihm zwar das Recht gewähre, den Namen auch nach Beendigung der Ehe weiterzuführen. Es verwehre ihm aber andererseits auch nicht, auf dieses ihm gesetzlich eingeräumte Recht auf Kontinuität der Namensführung zu verzichten und sich zu einem solchen Verzicht auch bereits vor der Eheschließung für den Scheidungsfall zu verpflichten.

Nicht entschieden hat der BGH in dem Urteil allerdings, ob eine ehevertragliche Vereinbarung über einen Namensverzicht auch dann gültig und nicht sittenwidrig wäre, wenn sie nicht, wie vorliegend unentgeltlich, sondern gegen einen Geldbetrag erfolgen würde.