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Namensketten

Drei sind einer zuviel

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares abgewiesen, das nach der Heirat einen aus 3 Teilen bestehenden Mehrfachnamen führen wollte: Der Ehemann, ein Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, trug bereits einen Doppelnamen. Nach der Heirat wollte die Ehefrau, eine Zahnärztin mit eigener Praxis, nun dem Doppelnamen des Mannes noch ihren eigenen Namen hinzufügen, so daß sich ein Dreifachname ergeben hätte.

Dies lehnte das Standesamt jedoch ebenso ab wie die Gerichte und letztlich auch das Bundesverfassungsgericht, das befand, daß die gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Mehrfachnamen nicht verfassungswidrig sind.

Die Eheleute hatten sich darauf berufen, daß sie unter ihrem jeweiligen Namen einen eingeführten Geschäftsbetrieb hätten,so daß ein gemeinsamer Ehename nur als Kombination mit 3 Namen gebildet werden könne.

Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt jedoch Namensketten mit mehr als 2 Namen nicht zu. Wird ein bestehender Doppelname eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere seinen Namen nicht mehr anfügen. Wird umgekehrt ein einfacher Name zum Ehenamen bestimmt, so darf der andere Ehegatte, der bisher einen Doppelnamen trug, nur einen seiner beiden Namen anfügen.

Das Bundesverfassungsgericht führte dazu aus, daß es ein legitimes gesetzgeberisches Ziel sei, wenn Namen so gewählt werden müssten, daß sie einerseits auch im Rechts- und Geschäftsverkehr praktikabel sind und andererseits in nachfolgenden Generationen nicht zu Namensketten führen, um dem Namen seine identifikationsstiftende
Funktion zu bewahren.

Auch von den Klägern angeführte mögliche berufliche Nachteile durch die Beschränkung bei der Namenswahl ließen die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht gelten. Sie verwiesen auf die Möglichkeit, keinen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen mit der Folge, daß jeder Ehegatte auch nach der Heirat seinen bisherigen Namen weiterführen könne.